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   BFH, 14.05.1982 - VI R 130/81   

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BFH, 14.05.1982 - VI R 130/81 (https://dejure.org/1982,16062)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1982 - VI R 130/81 (https://dejure.org/1982,16062)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1982 - VI R 130/81 (https://dejure.org/1982,16062)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 251
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.11.1981 - VII R 92/81
    Auszug aus BFH, 14.05.1982 - VI R 130/81
    NV: Die Einziehung einbehaltener und beim FA angemeldeter Lohnsteuerabzugsbeträge stellt grundsätzlich keine erhebliche Härte i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 dar, da die Abführung solcher Fremdgelder das Vermögen und die Liquidität des Arbeitgebers nicht schmälern (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1981 VII R 92/81; Literatur).
  • BFH, 30.05.1990 - I R 115/86

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) keinen i. S. von § 222 AO 1977 stundbaren Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 EStG), d. h. keinen Steuerzahlungsanspruch, begründet (vgl. zur Einbehaltung der Lohnsteuer BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 130/81, nicht amtlich veröffentlicht, m. w. N.; ferner unter der Geltung von § 127 der Reichsabgabenordnung - AO - BFH-Urteil vom 8. Februar 1957 VI 141/56 S, BFHE 65, 251, BStBl III 1957, 329) und ob die Verpflichtung zur Abführung der Abzugssteuer an das FA (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 5 EStG) einen stundbaren Steuerzahlungsanspruch darstellt (für die Lohnsteuer offengelassen durch BFH-Urteile VI R 130/81; vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, 419, BStBl II 1982, 521, 522; vom 10. November 1981 VII R 92/81, nicht amtlich veröffentlicht).

    Dies hat der BFH bereits für die Lohnsteuer entschieden (BFH-Urteile VI R 130/81, m. w. N.; VII R 92/81).

  • BFH, 24.03.1998 - I R 120/97

    Keine Stundung abzuführender Kapitalertragsteuer

    d) Der erkennende Senat hat ferner mit Urteil vom 30. Mai 1990 I R 115/86 (BFH/NV 1990, 757) im Verhältnis zum Abzugsverpflichteten entschieden, daß die Zahlung der einbehaltenen Steuer für den Regelfall keine erhebliche Härte ist und hat damit die Versagung einer Stundung als ermessensfehlerfrei beurteilt (ebenso zur Lohnsteuer Urteil des VI. Senats des BFH vom 14. Mai 1982 VI R 130/81).
  • FG Hessen, 25.02.1998 - 4 K 1014/96

    Zeitpunkt der Tilgung der Kapitalertragsteuer; Tilgung der Kapitalertragsteuer

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  • FG Niedersachsen, 27.02.1996 - VI 396/92

    Voraussetzungen für die Stundung von Lohn- und Umsatzsteueransprüchen;

    Die Abführung solcher Fremdgelder schmälert das Vermögen und die Liquidität des Arbeitgebers nicht, da er diese Mittel nicht für eigene Zwecke verwenden darf (Urteil des BFH vom 14. Mai 1982 VI R 130/81, in Der Betrieb 1984, 954: vom 30. Mai 1990 I R 115/86, a.a.O.).
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